Eingerichtet am 26.03.2007       Zuletzt geändert am 26.03.2007

Volkmar Kobelt HEIM    "Politik"

Rundfunkgebühren für Computer am Internet?

Leserbrief im September 2006 an eine Zeitung; dort (verständlicherweise?) nicht verwendet. Sollte überarbeitet werden; aber nun, bevor er ganz seine Aktualität verliert, hier in der Urform:

Es ist nett, dass ARD und ZDF zunächst auf Gebühren für Leistungen verzichten wollen, die sie noch nicht erbringen können: Fernsehen über Internet. Obwohl es ja das Argument gibt, dass das Sichern einer Staatsferne der Anstalten bei der Gebührenerhebung wichtiger sei als ein Bezug zur Leistung. Mit diesem Argument verlieren die Voraussagen, es könnten dann auch Rundfunkgebühren für Briefkästen und Bügeleisen erhoben werden, ganz ihre Ironie.

"Über das Internet seien noch nicht so viele Fernsehprogramme wie Radioprogramme zu empfangen, begründeten die ARD-Intendanten ..." laut Ihrem Bericht. Nehmen wir diese Verwendung des Worts "empfangen" einmal hin, - angesichts einer Technik, die primär eine Kommunikation zwischen Instanzen ermöglicht, die dazu eine gezielte Verbindung mit einander aufbauen. Aber für den in §5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) beiläufig verwendeten Begriff "neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)" scheint mir die Definition (die dieser Passus voraussetzt) der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" doch schwer zu finden zu sein. Zu dem allgemeinen Rundfunk-Begriff aus §1 RGebStV passt er aber anscheinend nicht; jedenfalls nicht ohne Spitzfindigkeit. Dies ist eher der alte durch die verwendete Technik bestimmte Begriff von Rundfunk: Über den "Äther" (ähnlich über Kabel) gesendete Signale können von jedermann mit Hilfe geeigneter Geräte und Antennen an weitgehend beliebigen Orten ohne jede Anmeldung, Wechselwirkung oder Rückkopplung ausgewertet werden. Die Signale kommen einfach so an, nach Einschalten und Einstellen des Geräts "empfängt" man eine Sendung: Eine sinnvolle Verwendung des Worts. Es ist plausibel (wenn auch nicht zwingend), eine Gebührenpflicht an das Vorhalten solcher Empfangs-Geräte zu binden.

Die Rechner am Netz sind keine solchen Rundfunkempfangsgeräte:

1. Ihre technische Kommunikationsfähigkeit über das Netz (mit jeweiliger Identifizierbarkeit der Partner) bietet keine Rechtfertigung für eine pauschale Gebühr, wie sie für Geräte zum Empfang der "Ätherwellen" gegeben werden kann.

2. Die Rechner sind, im Gegensatz zu Rundfunkempfängern, in der Regel nicht nur zu einem Zweck, hier Kommunikation über das Internet, konstruiert; in keinem Fall aber zur Verwendung mit einem bestimmten Kommunikations-Partner. (So dass sie auch nicht nach dieser doppelt speziellen und technisch nicht ausgrenzbaren Verwendung benannt werden sollten.)

Die natürliche Beschränkung der Zahl gleichzeitig möglicher Sendungen (wegen Frequenz-Knappheit) legte beim Rundfunk eine Regulierung nahe, insbesondere um auch dort eine Freiheit (oder eine Ausgewogenheit) der Berichterstattung gemäß Artikel 5 Grundgesetz zu gewährleisten. Beim (eigentlich sowieso privaten) Internet gibt es keine vergleichbare Beschränkung als Motiv einer Regulierung.

Der Begriff "Rundfunk" entstand mit der Entwicklung der Rundfunktechnik. Anscheinend soll jetzt ein größerer Schritt gemacht werden, die Aufgaben der zuständigen Anstalten nicht mehr auf diese Technik zu beziehen. Also: Der Staat ermöglicht und fördert allgemeiner und umfassender (und in neuartiger Weise) eine staatsferne Grundversorgung der Bevölkerung mit Information und Unterhaltung über beliebige Wege. Dann läge es für die Finanzierung ja vielleicht doch näher (wie auch schon vorgeschlagen wurde), dafür eine allgemeine Abgabe zu erheben, anstatt für immer beliebigere Gegenstände und Umstände Gebühren einzuziehen.


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